Ziffer 1:
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der
Presse.
Ziffer 2:
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort
und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf
ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden.
Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche
erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht
werden.
Ziffer 3:
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen,
hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von
sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
Ziffer 4:
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten,
Informationen und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt
werden.
Ziffer 5 :
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6:
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die
Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren
ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Ziffer 7:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet,
dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder
geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten
beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige
Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen
redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Ziffer 8:
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.
Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann
es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen,
ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter
verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9:
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen
und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu
veröffentlichen.
Ziffer 10:
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder
religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt
wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse
nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11:
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle
Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in
der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Ziffer 12:
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner
Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen
oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13:
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und
sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die
Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines
solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede
präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem
gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über
Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende
Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.
Ziffer 14:
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen
sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete
Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.
Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden,
sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen
dargestellt werden.
Ziffer 15:
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein
könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu
beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der
Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder
Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft
und berufswidrig.
Ziffer 16:
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat
öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den
betroffenen Publikationsorganen.
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. (Stand 25. Oktober 2005)
Veröffentlicht auf der Internetseite des Deutschen Presserates unter http://www.presserat.de